Insolvenzrecht |
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Insolvenzgründe
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Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dieser ergibt sich aus: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung. |
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Insolvenzordnung
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Regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. |
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Insolvenzverfahren
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Dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. |
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Sicherungsmassnahmen
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Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen, wie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. |
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Zuständigkeit
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Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat) bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
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Antragstellung
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Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner, sowie jeder Gläubiger, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Ausgleich seiner Forderung). |
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